Inhalt
§ 4 Grundwerte und Verhaltensgrundsätze
§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel des Vereins
§ 14 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 16 Geschäftsjahr, Haushalt, Abschluss
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „ModellBahn Region Nürnberg“
- Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und der Name dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, die Modellbahn und den Modellbau regional zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit an einzelnen oder allen folgenden Zielen:
- Veranstalten, ermöglichen und unterstützen von Ausstellungen mit dem Thema Modellbahn und Modellbau
- Veranstalten, ermöglichen und unterstützen von Treffen für gemeinsame Bautätigkeiten, Workshops und Fahrbetrieb von Einzelnen wie von Gruppen im Sinne der Satzung
- Bereitstellen von Raum für gemeinsamen Austausch, Workshops, für das Vorführen von Ergebnissen und die Arbeit von Einzelnen wie von Gruppen im Sinne der Satzung
- Einrichten und Unterhalt von Werkstätten, Finanzieren von Werkzeug und Materialien
- Bereitstellung von Raum für Jugend- und Vereinstätigkeiten
- Veranstalten, anbieten und unterstützen von Workshops für Mitglieder und Interessierte
- Förderung des aktuellen sowie historischen und vorbildorientierten Modellbaus
- Förderung der Jugend, Ausbildung in handwerklichen, künstlerischen und kreativen Themen aus dem Bereich Modellbahn und Modellbau
- Die Gewinnung von Fördermitgliedern und Förderbeiträgen zur Erhaltung, Förderung und Unterstützung der regionalen Modellbahn- und Modellbauvereine.
- Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sind Mitglieder zugleich als Dozent, Seminarleiter, bei Veranstaltungen als Personal eingesetzt oder in anderer Funktion tätig, so können sie dafür eine Vergütung erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Grundwerte und Verhaltensgrundsätze
- Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Grundwerte des Vereins zu achten. Diese umfassen insbesondere Diskriminierungsfreiheit, gegenseitigen Respekt, eine gelebte Willkommenskultur, Ordnung und Sauberkeit, Wahrung persönlicher Grenzen, Gewaltfreiheit und die Vielfalt der Menschen. Das gesamte Verhalten eines Mitglieds sollte diesen Werten entsprechen.
- Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Alter, Behinderung oder anderer persönlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert. Ein respektvolles, offenes und unterstützendes Miteinander ist Grundlage des Vereinslebens.
- Verstöße gegen diese Grundwerte, insbesondere in Form von diskriminierendem, respektlosem oder anderweitig schädigendem Verhalten, können nach Maßgabe der Satzung Sanktionen nach sich ziehen. Dies schließt den Ausschluss aus dem Verein ein, sofern ein grober oder wiederholter Verstoß vorliegt.
- Die Entscheidung über Sanktionen, insbesondere Ausschluss aus einer Arbeitsgruppe, Werkstatt oder sonstigen Teilnahmen oder Hausverbote, bis hin zum Vereinsausschluss, trifft der Vorstand auf Grundlage einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person. Die Entscheidung wird der betroffenen Person in Textform mitgeteilt. Die Entscheidung des Vorstandes tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beirat entscheidet über den Widerspruch.
- Der Vorstand stellt dem Beirat einen Verhaltenskodex zur Verfügung und beauftragt ihn, diesen zu beschließen. Der Verhaltenskodex führt diese Grundsätze im Detail weiter aus und dient als wichtige Orientierung für die Bewertung von Verstößen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder, diese können natürliche und juristische Personen sein.
- Fördermitglieder, diese können natürliche und juristische Personen sein.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen; zu diesen können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben.
- Alle ordentlichen Mitglieder haben jeweils ein Stimmrecht.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige Beiträge, insbesondere finanzieller Art. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht. Eine Fördermitgliedschaft und ordentliche Mitgliedschaft schließen einander aus.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss ernannt.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Art der Mitgliedschaft beschließt der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung steht dem Bewerber binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnungserklärung das Recht auf Berufung an den Beirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Mitglieder und Fördermitglieder können durch einer der folgenden Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Verstoß oder grobe Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins
- Ausstand von Mitgliedsbeiträgen, frühestens 3 Monaten nach Absenden der 2. Mahnung
- sonstige wichtige Gründe
- Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands und ist dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel des Vereins
- Mitglieder leisten einen regelmäßigen monetären Beitrag. Die Beiträge werden je nach Art der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt. Das Ausscheiden entbindet das ausscheidende Mitglied nicht von bis dato entstandenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Verein soll Mittel zur Verfolgung seiner Zwecke auch durch Einwerbung von Geldspenden und Zuschüssen erlangen. Daneben soll er aus dem Ertrag eintrittspflichtiger Ausstellungen, Messen, Präsentationen, Workshops und sonstiger Veranstaltungen des Vereins Mittel gewinnen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- der erweiterte Vorstand
- Patronat
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf drei Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied ernennen. - Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende je mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende befugt und verpflichtet, die Vertretung des Vereins nur dann auszuüben, wenn der 1. Vorsitzende daran gehindert ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach eigenem Ermessen, außerdem auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von Verwaltungsbehörden (z. B. Finanzbehörden) verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine D&O-Versicherung für die Organe des Vereins und seine leitenden Angestellten abzuschließen.
- Der Vorstand ist bei wirtschaftlicher Notwendigkeit berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt- oder nebenamtlich bezahlte Mitarbeiter einzustellen.
§ 10 Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl ist für die auf den Ablauf der dreijährigen Amtsdauer des jeweiligen Mitglieds folgende ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. Bis zur Neu- oder Wiederwahl führt das jeweilige Beiratsmitglied das Amt fort.
- Der Beirat nimmt die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahr, vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand, berät und unterstützt diesen.
- Der Beirat genehmigt die vom Vorstand vorgeschlagene Geschäftsordnung, die auch die Nutzung der Räume und Werkstätten und ihrer Einrichtung regelt, sowie die Entgelte für deren Nutzung in einem Gebührenverzeichnis festsetzt.
§ 11 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§9) und dem Beirat (§10).
- Im Innenverhältnis ist der erweiterte Vorstand zuständig für die Entscheidungen über alle wichtigen sachlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere Personalfragen, sowie für die Feststellung des Haushaltsplanes und für die Einwilligung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben.
- Ihm obliegt auf Basis einer, zu Beginn jedes Geschäftsjahrs zu treffende Grundsatzentscheidung über die Zahl und Umfang der durchzuführenden Veranstaltungen, Treffen, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Werkzeugen, Materialien und Förderungen die eigenständige Auswahl, Organisation und Durchführung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Eine Entscheidung über die Aussetzung oder strukturelle Veränderung der durchzuführenden Ausstellungen, Treffen, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Werkzeugen, Materialien und Förderungen bedarf eines Beschlusses des erweiterten Vorstands mit mindestens 2/3-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind zur Entgegennahme von Anträgen, die die Versammlung der Mitglieder beschlossen hat, berechtigt und verpflichtet. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über diese Anträge mit Stimmenmehrheit.
- Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der erweiterte Vorstand ist ebenso zuständig für die Festlegung eines Verhaltenskodex für Mitglieder und Nutzende der Vereinseinrichtungen.
- Er tritt jedoch auch auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zusammen.
§ 12 Patronat
Die Förderung der regionalen Modellbahn- und Modellbauvereine ist Satzungszweck. Die Berufung eines Patronats, in dem Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vertreten sind, die unsere Vereinsziele in besonderer Weise fördern, ist dazu ein geeignetes Mittel.
- Im Patronat unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden des Vereins versammeln sich Personen des öffentlichen Lebens, herausragend fördernde Mitglieder bzw. Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein und dessen Ziele verdient machen oder verdient gemacht haben. Das Patronat hat die Aufgabe den Beirat zu beraten und die öffentliche Wahrnehmung des Vereins zu unterstützen.
- Diese Personen werden vom Beirat unbefristet berufen und können auch von ihm abberufen werden. Die Anzahl der Mitglieder unterliegt keinen Beschränkungen.
- Das Patronat soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Einladung zu den Sitzungen des Patronats erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Dieser oder dessen bestimmter Vertreter nimmt an den Patronatssitzungen teil.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mehr als ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
- Die Versammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Versenden einer E-Mail an sämtliche Mitglieder einberufen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Auf besonderen Wunsch kann die Einladung an einzelne Mitglieder schriftlich erfolgen.
- Wird eine Satzungsänderung beabsichtigt, so ist diese Änderung im Wortlaut in der Einladung zur Versammlung anzugeben.
- Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht. Eine Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder der Auflösung des Vereins auf diesem Wege ist ausgeschlossen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Ein Mitglied kann sich bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher, auch elektronischer, Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch maximal für 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht als Stimmabgabe gewertet. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
- Anträge von Mitgliedern sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand in Textform einzureichen. Über später eingereichte Anträge können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem durch sie beauftragten Beiratsmitglied geleitet.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 14 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, zu förderwürdigen Projekten und Vereinen, möglichen Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins Vorschläge zu machen.
Sie haben das Recht, über die Verwendung von Vereinsmitteln, über Veranstaltungen, Treffen von Gruppen, Förderungen und Unterstützungen des Vereins in regelmäßigen Abständen informiert zu werden. - Die ordentlichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann schriftlich, auch auf elektronischem Weg, auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden.
- Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, zu kostenpflichtigen Veranstaltungen des Fördervereins einen ermäßigten Zugang zu bekommen. Über die Ermäßigung und das Verfahren entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat je nach Veranstaltung und Projekt.
- Für die Nutzung von bereitgestellten Werkstätten, Räumen sowie Materialien und Werkzeugen durch Mitglieder können Nutzungsgebühren erhoben werden. Über die Höhe der Nutzungsgebühren und das Verfahren entscheidet der Beirat.
- Die eigenständige Nutzung von bereitgestellten Werkstätten, Räumen sowie Materialien und Werkzeugen setzt eine ordentliche Mitgliedschaft voraus.
§ 15 Satzungsänderungen
- Änderungen an der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht als Stimmabgabe gewertet.
- Um den Vereinszweck zu ändern, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder notwendig. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder schriftlich eingeholt werden. Mit einer Frist von mindestens 1 Monat kann bei Nichterreichen des Quorums alternativ eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Wird die vorgeschlagene Satzungsänderung mit der Einladung kommuniziert, reicht auf dieser Mitgliederversammlung die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder für eine Zweckänderung.
§ 16 Geschäftsjahr, Haushalt, Abschluss
- Geschäftsjahr des Vereins ist die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.
- Der Beirat hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Dieser bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung aller anfallenden Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsmittel sind wirtschaftlich einzusetzen.
- Der 1. Vorsitzende teilt den Geschäftsbericht und den jährlichen Kassenabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie das Ergebnis der Kassenprüfung jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Mitgliedern des Beirats mit.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen jeweils zur Hälfte an das DB-Museum Nürnberg und an die Stadt Nürnberg, die es zweckgebunden zur Kinder- und Jugendförderung zu verwenden haben.
Die Satzung wurde per 03.06.2025 errichtet und in der Gründungsversammlung einstimmig angenommen.
Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 03.06.2025 und zuletzt geändert durch Nachtragsbeschluss des Vorstands vom 14.09.2025.
___________________________
Version 1.0, Ursprungsfassung, Nürnberg, den 03. Juni 2025
Version 1.1, 14.09.2025
Änderungen an §13 und §15, laut Amtsgericht Nürnberg, durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2025